Satzung des

Sportbundes Rüsselsheim e.V.

 

§ 1    Name und Sitz

  1. Name: Sportbund Rüsselsheim e.V. (im Folgenden: Sportbund).
  2. Sitz des Sportbundes ist 65428 Rüsselsheim am Main. Er ist rechtsfähig und unter der Nr. 80197 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.
  3. Der Sportbund ist der Dachverband der ihm angeschlossenen Rüsselsheimer Sportvereine.

§ 2    Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Sportbundes ist die Förderung der gemeinsamen Bestrebungen aller sporttreibender Vereine des Stadtbereichs Rüsselsheim am Main, soweit sie dem Landessportbund oder über ihren Fachverband kooperativ dem Deutschen Sportbund angehören.
  2. Die Aufgaben des Sportbundes sind:
    • (1)    Die Interessen der dem Sportbund angeschlossenen Vereine auf gegenseitiger Grundlage gegenüber der Politik und der Verwaltung zu wahren und zu vertreten;
    • (2)    Ein enges Zusammenarbeiten und gutes Einvernehmen der im Sportbund vereinigten Mitglieder unter Ausschluss von Sonderinteressen zu erzielen;
    • (3)    Repräsentative Veranstaltungen, die für den Sport werben, zu unterstützen und durchzuführen.
    • (4)    Termine für größere Sportveranstaltungen zu koordinieren und festzulegen;
    • (5)    Vorschläge zu richten an die Stadt Rüsselsheim am Main über die Benutzung der städtischen Sportanlagen und Sporteinrichtungen;
    • (6)    Zu allen sportbaulichen und sportfachlichen Problemen der Stadt Rüsselsheim am Main beratend Stellung zu beziehen;
    • (7)    Vorschläge an die Stadt Rüsselsheim am Main über Neubau und Erhaltung von Sportanlagen zu machen;
    • (8)    Vereine bei Anträgen auf finanzielle Beihilfe durch die Stadt Rüsselsheim am Main zu beraten und zu unterstützen;
    • (9)    Fachkundige Vertreter in die öffentlichen Körperschaften zu entsenden;
    • (10)    Die sportlichen Beziehungen zu ausländischen Vereinen, insbesondere den Partnerstädten der Stadt Rüsselsheim am Main zu fördern;
    • (11)    Kontakte und Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen und Organisationen zu pflegen;
    • (12)    Inklusion und Integration im Bereich des Sports und der Sportvereine zu fördern.
  3. Der Sportbund dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, einschließlich der aktuell gültigen Änderungen und Ergänzungen, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports.
  4. Zur Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Sportbund vorwiegend mit dem Fachbereich Sport und Ehrenamt der Stadt Rüsselsheim am Main und weiteren kommunalen Einrichtungen eng zusammen.
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Sportbundes.

 § 3    Erwerb der Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied des Sportbundes kann jeder zugelassene Rüsselsheimer Sportverein werden, soweit er dem Landessportbund oder über seinen Fachverband kooperativ dem Deutschen Sportbund angeschlossen ist.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
  3. Für die Erfüllung der Verbandsaufgaben hat jedes Mitglied einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 4    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Im Falle der Auflösung des Sportbundes durch satzungsgemäßen Versammlungsbeschluss;
  2. durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen;
  3. durch Auflösung des Mitgliedsvereins.
  4. Der Vorstand des Sportbundes kann ein Mitglied ausschließen:
    (1)   wenn es seinen Beitragszahlungen trotz wiederholter Mahnungen nicht nachkommt;
    (2)   wenn es wiederholt gegen die Satzung des Verbandes trotz Hinweises seitens des Vorstandes handelt.
  5. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides, das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 5    Organe

Die Organe des Sportbundes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Jugendvertreterversammlung 

§ 6    Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Abgeordneten der Vereine nach Maßgabe von einer Stimme pro angefangene 250 ihrer beitragspflichtigen Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Als Jahreshauptversammlung soll sie im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. (Alle personen- und funktionsbezogenen Hinweise beziehen sich hier und im Folgenden gleichberechtigt auf alle Geschlechter).
  3. Auf der Tagesordnung müssen folgende Punkte stehen:
    (1)   Berichte über das Geschäftsjahr des Vorstandes, der Ressortleiter und der Jugendvertretung
    (2)   Bericht der Kassenprüfer
    (3)   Aussprache
    (4)   Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters
    (5)   Anträge
    (6)   Verschiedenes 
  4. Finden Neuwahlen statt (§ 7 Abs.6), so muss ab (4) eingefügt sein: 
    (1)   Entlastung des Vorstandes
    (2)   Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: 
    (1)   wenn der Vorstand oder die Jugendvertreterversammlung es im Interesse des Sportbundes
    für erforderlich halten; 
    (2)  wenn es 25% der angeschlossenen Vereine schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die Ankündigungsfrist unter Angabe der Tagesordnung gilt § 6 Abs. 2.
  6. Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leitet die Versammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Für alle Beschlüsse und Wahlen gilt der Grundsatz einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  8. Bei Abstimmungen sind die anwesenden Vorstandsmitglieder und die Vereine nach Maßgabe ihrer Stimmenzahl durch die anwesenden Vertreter stimmberechtigt.
  9. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt.
  10. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 6 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. In besonderen Fällen können Anträge wegen Dringlichkeit auch während der Versammlung gestellt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Dringlichkeit nach Abstimmung durch die Versammlung bejaht wird.
  11. Über alle Versammlungen ist eine vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreibende Niederschrift zu führen, in der alle Beschlüsse enthalten sind. 

§ 7    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden, den beiden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Ressortleiter für Vereinskontakte, dem Ressortleiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, dem Ressortleiter für Sportstätten und Freizeitförderung, dem Ressortleiter für Veranstaltungen, dem Vorsitzenden der Jugendvertreterversammlung und dessen Stellvertreter. 
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeder vertritt den Sportbund alleine.    
  3. Der Vorstand ist für die Entscheidungen in allen Sportbundangelegenheiten und für alle Aufgaben aus der Satzung zuständig, soweit die Satzung oder eine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
  4. Der Vorstand hält zur Erledigung der laufenden Geschäfte regelmäßig Sitzungen ab.  
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung in allgemeiner Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorsitzender vor Ablauf dieser Zeitspanne aus, so ist eine Nachwahl in einer angemessenen Frist durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  7. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse enthalten sind. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.  

§ 8    Die Jugendvertreterversammlung

  1. 1.     Die Jugendvertreterversammlung ist der Zusammenschluss der Jugendvertreter der im Sportbund vertretenen Vereine. Sie ist die Interessenvertretung der in diesen Vereinen sporttreibenden Jugend von Rüsselsheim am Main.
  2. Aufgaben der Jugendvertreterversammlung: (1)   Sie setzt sich für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen ein.
    (2)   Sie erarbeitet Vorschläge zur sinnvollen Freizeitgestaltung sowohl auf der Ebene des Sportbundes als auch im Rahmen der einzelnen Vereine.
    (3)   Sie gibt den Jugendvertretern Anregungen für ihre Arbeit.
    (4)   Sie berät den Vorstand des Sportbundes in aktuellen und grundsätzlichen Fragen.
    (5)   Sie unterstützt den Vorstand bei der Durchführung ihrer Beschlüsse.
    (6)   Sie pflegt die nationale und internationale Verständigung auf sportlicher Ebene.
    (7)   Sie will Persönlichkeitsbildung und soziales Verhalten fördern sowie gesellschaftliches Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen. 
  3. (1) Der Jugendvertreterversammlung steht der Jugendvertreter vor.
    (2)   Der Jugendvertreter und sein Stellvertreter werden von der Jugendvertreterversammlung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 6 gewählt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Jugendvertreter und sein Stellvertreter sollen nicht dem gleichen Verein angehören.
    (3)   Zur Bewältigung der anfallenden Aufgaben können von der Jugendvertreterversammlung Beisitzer gewählt werden. Sie bilden zusammen mit dem Jugendvertreter und seinem Stellvertreter den Jugendausschuss.
    (4)   Vorsitzender des Jugendausschusses ist der Jugendvertreter.
  4. (1) Die Jugendvertreterversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, zusammen. Der Jugendausschuss tritt nach Bedarf zusammen.
    (2) Über die Sitzungen der Jugendvertreterversammlung und des Jugendausschusses sind Protokolle anzufertigen. Die Form des § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. 

§ 9    Geschäftsführung

  1. Die Organe des Sportbundes sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen satzungsgemäß zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, über alles, was ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gekommen ist, Stillschweigen zu bewahren, soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse ist. 
  2. Sämtliche Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich. Für notwendig werdende Reisen werden Tagesgelder, Übernachtungsgebühren und Reisekosten gewährt, die sich im Rahmen der vom Landessportbund Hessen aufgestellten Richtlinien bewegen müssen. Weitere Auslagen können erstattet werden, wenn hierfür dem Vorstand ein begründeter Antrag vorliegt.  

§ 10    Buch- und Kassenführung

  1. Der Vorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung verpflichtet. 
  2. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist ein Bericht über die Buch- und Kassenführung aufzustellen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen. 
  3. Die laufende Kassenprüfung ist von 2 Kassenprüfern durchzuführen, die in allgemeiner Wahl auf die Dauer von 2 Jahren bestellt werden. Die Kassenprüfung ist vor dem Termin der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Der Prüfbericht ist von beiden Kassenprüfern zu unter- schreiben und dem Vorstand zuzuleiten.   

§ 11    Allgemeine Vorschriften

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Alle Organe des Sportbundes sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter die Einberufung ordnungsgemäß durchgeführt hat, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 

§ 12    Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 6 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Vertreter eingereicht werden.

§ 13    Auflösung

  1. Der Sportbund kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließen. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportbundes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen – soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt – der Stadt Rüsselsheim am Main mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.  

§ 14    Ehrenordnung

  1. Für besondere Verdienste um die Arbeit des Sportbundes können ehemalige Vorsitzende des Sportbundes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Das Vorschlagsrecht für die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden haben die Organe des Sportbundes.
  3. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Die Ehrung kann bei groben Verstößen gegen die Satzung des Sportbundes oder bei verbands- schädlichem Verhalten aberkannt werden. Über die Aberkennung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.  

§ 15    Datenschutz-Erklärung

  1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Satzungszweckes erfasst der Sportbund die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Mitgliedsvereine (insbesondere zu Kommunikationszwecken). Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  2. Der Sportbund kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Sportbund oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
  3. Von den zur Erfüllung des Satzungszweckes gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, E-Mail-Adresse, Website-Adresse, Geburtsjahr, Berufs-,Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) zu Werbezwecken im Interesse des Sportbundes, der ihm angehörenden Mitglieds- vereine und deren Mitglieder genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen. 
  4. Um die Aktualität der gemäß (1) erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Sportbund mitzuteilen.
  5. Jedes Mitglied hat u.a. das Recht auf:
    – Auskunft
    – Berichtigung
    – Sperrung
    – Löschung seiner Daten gemäß den Bestimmungen der Artikel 15 bis 21 der DS-GVO.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. 
  7. Beim Austritt des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.  

§ 16    Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist nach den Beschlüssen der Gründungsversammlung vom 11. Juli 1969 in Kraft getreten.
  2. Die in den Jahreshauptversammlungen vom 15. Januar 1971, 15. März 1974, 13. März 1975,26. März 1976, 28. März 1977, der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. Februar 1981 und den Jahreshauptversammlungen vom 3. Juni 1992, 27. Juni 1995, 10. Mai 2001 und3. Mai 2013 beschlossenen Satzungsänderungen sind in ihr enthalten.
  3. Die in der Jahreshauptversammlung am 17. Mai 2019 beschlossene Satzungsänderung ist in der Satzung enthalten.

 

Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages des Sportbundes Rüsselsheim e.V. 

Beschluss der Jahreshauptversammlung am  4.6.2002
Gültig ab dem Jahr 2002

Größenklasse

I
II
III
IV
V

Mitglieder

1 – 100
101 – 500
501 – 1000
1001 – 2500
>2500

Jahresbeitrag

20 €
25 €
50 €
150 €
200 €

Stand: Juli 2020